Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes
Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes
Mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder Speisen muss ein Gaststättengewerbe, auch wenn dies von kurzer Dauer ist, der zuständigen Stelle angezeigt werden.
- In Niedersachsen ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei, jedoch anzeigepflichtig.
- Die Anzeige eines Gaststättenbetriebes ist grundsätzlich 4 Wochen vor Aufnahme des Betriebes bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine Gaststätte betreiben möchten, müssen Sie dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen. Dies gilt auch, wenn der Gaststättenbetrieb nur für kurze Zeit betrieben werden soll. Je nach Land und Landesverordnung müssen Sie über die Gewerbeanzeige nach § 14 Abs.1 GewO hinaus ergänzende Angaben zu alkoholischen Getränken oder zubereiteten Speisen machen.
Demnach müssen Sie angeben, um welche Betriebsart es sich handelt und ob Sie beabsichtigen, alkoholische Getränke anzubieten.
Verfahrensablauf
Den Beginn eines stehenden Gewerbes (hier: Gaststättengewerbe) müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.
Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch vornehmen.
Melden Sie als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführende Gesellschafterin oder als geschäftsführender Gesellschafter oder als gesetzliche Vertretung an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht.
Bei schriftlicher oder elektronischer Gewerbeanmeldung erhalten Sie innerhalb von 3 Tagen die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den so genannten „Gewerbeschein“), sofern Sie das Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt haben. Kommen Sie persönlich vorbei, erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.
Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, sowie die zuständigen Behörden für die Bauaufsicht, dem immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung weiter.
Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die niedersächsische Gemeinde, in der Sie die Gaststätte eröffnen möchten
Zuständige Stelle
Die Gemeinde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Betrieb aufgenommen werden soll.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Folgende Nachweise sind zu erbringen:
Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Pass)
Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn Antragsteller nicht aus einem Staat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt
Ggf. aktuelle Anmeldebestätigung, sofern im Ausweisdokument keine Privatanschrift vermerkt ist
Ggf. Eintrag bei der Handwerkskammer: Bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten wird für die Ausübung eines Gewerbes die Eintragung in die Handwerksrolle der Handwerkskammer benötigt
Ggf. Aktueller Auszug aus dem Handelsregister (bei bereits erfolgter Eintragung im Handelsregister) oder
Ggf. Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags/Gründungsvertrages)
Ergänzende Angaben für die Anzeige im Gaststättengewerbe:
In der Anzeige sind Name, Vorname und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers, Ort und Zeit des Betriebsbeginns, die Art der zum Verkauf vorgesehenen Getränke und Speisen und die Betriebsart anzugeben. Zudem ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.
Sollten alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind weitere Unterlagen vorzulegen, siehe im Folgenden:
- Nachweis über das beantragte Führungszeugnis
- Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an, die sich nach dem zeitlichen Aufwand richten.
Welche Fristen muss ich beachten?
Vier Wochen vor Beginn des Betriebes ist dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.
Oder Ausnahmemöglichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NGastG: Früherer Beginn, wenn Einhaltung der Vier-Wochen-Frist für betreibende Person nicht möglich ist. Hierfür ist eine entsprechende Begründung erforderlich
vor Aufnahme der Tätigkeit
Bearbeitungsdauer
Bei persönlicher Vorsprache und Vollständigkeit: ggf. sofort
Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung und Vollständigkeit: zügig, sofern das Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Anträge / Formulare
- Formulare: Anzeige eines Gaststättenbetriebes
- Alternativ kann die Anzeige auch durch die Gewerbeanzeige, unter Verwendung der Anzeigenvordrucke GewA 1 und GewA 2, erstattet werden. Voraussetzung ist aber, dass die Gewerbeanzeige dann mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen erstattet wird und dass in der Gewerbeanzeige angegeben wird, ob alkoholische Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden sollen.
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ggf.